Die Anmeldung ist auf dem Anmeldevordruck vorzunehmen, der vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben an den Veranstalter zurückzugeben ist. Mit der Absendung des Anmeldeformulars an den Veranstalter hat der Absender ein verbindliches Angebot abgegeben, an welches dieser vier Wochen gebunden ist. Eine Entscheidung über die Zulassung der Aussteller zu der Veranstaltung obliegt alleine dem Veranstalter. Mit Zusendung der Teilnahmebestätigung - rechtzeitig vor der Veranstaltung und in schriftlicher Form - an den Absender wird das Angebot des Absenders durch den Veranstalter angenommen und gilt als unwiderruflich. Der Aussteller ist bis zum Beginn der Veranstaltung hieran gebunden.
Mit der Unterzeichnung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen als verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den gesamten Vertrag erhalten.
Die Standzuteilung obliegt dem Veranstalter. Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Veranstalter nicht gestattet.
3.1 Standinhaber
Jeder Aussteller ist verpflichtet, an seinem Stand gut sichtbar die vollständige Adresse des Standinhabers anzubringen. Dies wird am Tag der Veranstaltung durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung zu der festgesetzten Öffnungszeit ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Eine Untervermietung ist nicht zulässig. Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller für sein Gewerbe vorzunehmen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz). Darüber hinaus verpflichtet sich der Aussteller, alle im Rahmen seines Gewerbes erforderlichen Dokumente im Zeitraum der Veranstaltung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Sollte gegen gewerberechtliche Verordnungen der Ordnungsbehörde verstoßen werden, so ist der Aussteller automatisch von der Veranstaltung ausgeschlossen. Etwaige Bußgelder der Ordnungsbehörden sind vom Aussteller zu tragen
3.2 Standfläche
Die Aufteilung der Ausstellungsfläche sowie die Detailinformationen zur Standgröße sind dem Anmeldeformular beigefügten Lageplan zu entnehmen
3.3 Genehmigungsvermerk und Ausstattung
Sofern auf dem Anmeldeformular Stromanschlüsse gebucht wurden, werden diese dem Aussteller durch die vom Veranstalter beauftragten Veranstaltungstechniker bereitgestellt. Vom Aussteller genutzte technische Geräte müssen der VDE-Norm entsprechen. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verlegten Kabel kein Sicherheitsrisiko darstellen (z.B. Stolperfallen). Benötigt der Aussteller neben Stromanschlüssen weitere Dienstleistungen so ist dies beim Veranstalter anzufragen. Abweichungen von den vom Veranstalter bereitgestellten Ständen z.B. in Form von mobilen Ständen, Sonderbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig. Aufbaupläne (Grundriss und Ansicht) sind in doppelter Ausführung beim Veranstalter einzureichen.
3.4 Werbung
Dem Aussteller ist es gestattet am und außerhalb des Standes seine eigene Werbung zu verteilen.
Nicht gestattet ist es Werbematerial von Nicht-Ausstellern zu verteilen.
4. Stand Auf- und Abbau
Der Standaufbau muss spätestens 15 Minuten vor Einlass der Besucher abgeschlossen sein und der Standabbau darf erst nach Veranstaltungsende begonnen werden. Etwaige Zuwiderhandlungen und dadurch verhängte Ordnungsgel-der sind vom jeweiligen Aussteller zu tragen. Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigung des Ausstellungsgutes wird vom Veranstalter nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen Kosten steht dem Veranstalter ein Pfandrecht zu. D.h. zur Sicherung der Forderungen des Veranstalters behält sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen.
5. Standdekoration
Im Interesse eines guten Gesamtbildes ist es erforderlich, dass die Messestände vom Aussteller geschmackvoll und dekorativ für die Besucher zu gestalten sind. Das vollständige Abdecken der Stände mit Dekorationsstoffen ist in jedem Fall erforderlich. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen. Das Bekleben der Wände und Einschlagen von Nägeln in die Wände sowie sonstige Eingriffe in den Ursprungszustand der Veranstaltungsstätte ist grundsätzlich nicht gestattet. Etwaige Zuwiderhandlungen und daraus resultierende Beschädigungen sind vom Aussteller zu tragen.
6.Untervermietung des Standplatzes
Der Aussteller ist nicht dazu berechtigt seine Standfläche an Dritte weiter zu vermieten oder mit nicht angemeldeten Ausstellern zu teilen
7. Ausstellungsobjekte
Verkaufswaren sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller sicherzustellen.
Sollte die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen als den vorgesehenen Zeitpunkt verlegt werden oder sollte sich der Veranstaltungsort ändern, so behalten die getroffenen Vereinbarungen auch für einen neuen Termin oder Ort Gültigkeit. Hiervon sind die Aussteller durch den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Zeitpunkt abzusagen. In diesem Falle wird die Standmiete zurück erstattet. Der Aussteller kann aus einer Änderung oder Ausfall der Veranstaltung keine Schadensersatzansprüche herleiten. Bei Ausfall einer Veranstaltung werden die vorab entrichteten Standgelder gutgeschrieben. Der Veranstalter haftet nicht für sonstige, aufgrund ausfallender Veranstaltungen entstehende Nachteile. Muss der Veranstalter aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete
Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält sich der Veranstalter gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der in Rechnung gestellten Standmiete vor. 75% der in Rechnung gestellten Standmiete sind dann an den Veranstalter zu entrichten, wenn der Veranstalter zwar eine anderweitige Vermietung gelingt, diese jedoch die ursprünglich vermietete Fläche nur zu Teilen belegt. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Veranstalter diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender An-sprüche bleibt vorbehalten.
Der Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn
Die Verteilung der vom Veranstalter erstellten Werbematerialien durch die Aussteller im Vorfeld der Veranstaltung ist erwünscht. Werbung aller Art (ausgenommen Lautsprecher) ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt. Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter. Alle darüber hinaus gehenden, außerordentlichen Werbemaßnahmen sowie das Verteilen von Werbeträgern oder Handzettel während der Veranstaltung sind kostenpflichtig und grundsätzlich mit dem Veranstalter abzustimmen und von ihm genehmigen zu lassen.
Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.
Der Veranstalter behält sich vor, im Rahmen der Veranstaltung erstellte Zeichnungen, Fotografien, Film- und Tonaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und –ständen sowie den Ausstellungsobjekten für weitere Inhalte (Flyer, Plakate, Internetauftritte, Presseveröffentlichungen etc.) frei zu verwenden ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Nur vom Veranstalter beauftragte Fotografen / Videoproduktionsgesellschaften haben Zugang zum Messegelände. Auskünfte erteilt der Veranstalter.
Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Veranstalter personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz - auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung - zu geschäftlichen Zwecken speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies für die Zwecke vom Veranstalter oder die mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen erforderlich ist oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht
Jeder Aussteller erkennt für sich mit der von ihm gestellten Anmeldung oder mit Teilnahme an der Veranstaltung die allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich an.
Auf diese Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle Ansprüche auf Grund dieses Vertragsverhältnisses sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, Grevenbroich. Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Ist eine Bestimmung ungültig, tritt an deren Stelle die gesetzlich zulässige Regelung.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten können die Messestände über Nacht stehenbleiben. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Privatwächter zur Bewachung der Stände sind schriftlich mit dem Veranstalter zu vereinbaren.